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   LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16   

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LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16 (https://dejure.org/2017,54915)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 26 Sa 448/16 (https://dejure.org/2017,54915)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 26 Sa 448/16 (https://dejure.org/2017,54915)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bündelung der Prüfungstermine hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG ) bei institutionellem Zuwendungsempfänger - Voraussetzungen der Bündelung von Anpassungsprüfungsterminen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Bündelung der Prüfungstermine hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 691/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Anpassung ihrer Pensionskassenrente auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (Anschluss an BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 33 ff.).

    Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff.) ausführlich begründet und daran auch später festgehalten (vgl. BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn.22).

    Eine Anpassungsgarantie, die einen Eingriff in die Vermögenssubstanz des Versorgungsschuldners verlangen könnte, gewährt die Bestimmung nicht (vgl. BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 26; für die Rentner- und Abwicklungsgesellschaft BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 43).

    Insoweit liegt lediglich ein fehlerhafter Normvollzug vor (vgl. dazu BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 33).

    Selbst in der lange nach dem streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ergangenen Entscheidung des BAG vom 15. März 2016 (- 3 AZR 827/14 -) hatte sich dieser lediglich mit einer in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen institutionellen Zuwendungsempfängerin zu befassen, deren Unternehmenszweck - anders als bei der Beklagten - auch darauf ausgerichtet war, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 34).

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 117/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung darf höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).

    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 11; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49 mwN).

    24 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).

    Ausgangspunkt der Betrachtung muss die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bleiben und danach hat die Anpassungsprüfung alle drei Jahre zu erfolgen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13).

    Eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten möglich (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 14).

    Ob sie billigem Ermessen entspricht, ist bezogen auf die zum Stichtag vorliegenden Daten und die zu diesem Zeitpunkt mögliche Prognose zu beurteilen (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 15; 10. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32).

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Die Vorschrift galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall der Klägerin - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15, Rn. 54; ausführlich dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12, Rn. 64 ff.).

    Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff.) ausführlich begründet und daran auch später festgehalten (vgl. BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn.22).

    Im Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG rückwirkend gelten soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15, aaO).

    Die Frage, ob die zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungsprüfungsstichtage galt, die vor Inkrafttreten der Neuregelung liegen, hat das BAG erst durch Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 -) entschieden.

  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 317/11

    Auflösung des ERA-Anpassungsfonds - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11, Rn. 17 mwN).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normvollzug (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11, Rn. 17 mwN).

    In diesem Fall trifft der Arbeitgeber erst dann eine verteilende Entscheidung, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsgrundlage Leistungen (weiter) gewährt oder sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage an deren Begründung für eine Leistungspflicht beteiligt (vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11, Rn. 17 mwN).

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung darf höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).

    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 11; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49 mwN).

    24 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. bereits BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 42 f. mwN).

    Eine Anpassungsgarantie, die einen Eingriff in die Vermögenssubstanz des Versorgungsschuldners verlangen könnte, gewährt die Bestimmung nicht (vgl. BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 26; für die Rentner- und Abwicklungsgesellschaft BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 43).

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Die Vorschrift galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall der Klägerin - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15, Rn. 54; ausführlich dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12, Rn. 64 ff.).

    Erst durch die Entscheidung des BAG vom 30. September 2014 (- 3 AZR 617/12 - BAGE 149, 212) wurde klargestellt, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF nur für laufende Leistungen galt, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden.

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 395/04

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung darf höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).

    24 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09, Rn. 18 mwN).

    Ob sie billigem Ermessen entspricht, ist bezogen auf die zum Stichtag vorliegenden Daten und die zu diesem Zeitpunkt mögliche Prognose zu beurteilen (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 15; 10. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32).

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
    Durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung darf höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).

    24 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 764/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

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